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BGB § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes

BGB § 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes

[ Auszug: (1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht fü ... ]